Geschützte Seeluft

Capo Carbonara

Geschützte Seeluft “Capo Carbonara” wurde vom Ministerium für Umwelt, Landschaft- und Meeresschutz per Ministerialerlass vom 15. September 1998, geändert 1999 und Vollständig ersetzt vom Ministerialerlass vom 7. Februar 2012 (Amtsblatt Nr.113 vom 16. Mai 2012),als Meeresschutzgebiet ausgewiesen, das ausschliesslich von der Gemeinde von Villasimius verwaltet wird.

Bitte beachten:

  • Der Umfang vom Meeresschutzgebiet “Capo Carbonara” stimmt fast komplett mit dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB)überein, das im Sinne der Habitat-Richtlinie 92/43/CEE ausgewiesen wurde.
  • Im Meeresschutzgebiet “Capo Carbonara” befinden sich verschiedene besondere Schutzgebiete für Vögel (BSG), die im Sinne der Vögel-Richtlinie 79/409/CEE ausgewiesen wurden.
  • Das Meeresschutzgebiet “Capo Carbonara“ ist als besonderes Schutzgebiet des Mittelmeeres (SPAMI) im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung besser bekannt als Übereinkommen von Barcelona, eingestuft.

Geschützte Seeluft Capo Carbonara

Allgemeine Reglementierung der verschiedenen Gebiete

(Ministerialerlass Nr. 60 vom 7. Februar 2012 und Ausführungs- und Planungsverordnung)

Geschwindigkeit

Die Schifffahrt in den Gebieten B und C ist ausschließlich mit Verdränger genehmigt, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 5 Knoten binnen 300 m Entfernung von der Küste und nicht mehr als 10 Knoten zwieschen 300 m und 600 m Entfernung.

Verankerung und Vertäuung

In den mit A “Totalreservat” bezeichneten Gebieten, sind Schifffahrt, Verankerung und Vertäuung verboten.

In den mit B ” Allgemeines Reservat”, C “Teilreservat” und D “Versuchsreservat” bezeichneten Gebieten, ist die Verankerung ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet, die von der zuständigen Verwaltung bereitgestellt werden, oder in den Teilen der See die durch sandigen Meeresboden ohne Seegras (Posidonia Oceanica)gekennzeichnet sind und wo kein Badeverbot durch Beschluss der RAS (Autonome Region Sardiniens) Nr.817 vom 10.5.2013 herrscht.

Freizeitfischerei

Im ganzen Meeresschutzgebiet ist der freie Unterwasserfischfang untersagt.

Im Gebiet “A” Totalreservat, ist die Freizeit- sowohl Berufsfischerei mit Ausrüstung jeglicher Art verboten.

Im Gebiet “B” Allgemeines Reservat, darf die Freizeitfischerei ausschließlich mit Genehmigung der verwaltenden Behörde (Gemeinde von Villasimius) betrieben werden und ist auf die Einwohner der obengenannten Gemeinde beschränkt.

In den Gebieten “C und D” Teilreservate, darf die Freizeitfischerei ausschließlich mit Genehmigung der verwaltenden Behörde (Gemeinde von Villasimius) betrieben werden. Sie ist auf der Grundlage der Bedürfnisse zur Wahrung des Meeresschutzgebietes geregelt und auch den Personen gestattet die den Einwohnern Villasimius gleichgestellt werden (siehe die Voraussetzungen für die Anfrage der Genehmigung im Unterordner Formulare).

Die Freizeitfischerei darf ausschliesslich mit der folgenden Ausrüstung und unterfolgenden Beschränkungen betrieben werden:

Das einsetzen von Langleinen, Korbreusen, Waage, fallenden Netze und mit Licht ausgestatteten Harpunen ist untersagt.

DER FANG VON SEEIGELN (Paracentrotus lividus) IST ZU JEDERZEIT VERBOTEN.

Gebiet A

Totalreservat – durch gelben Bojen gekennzeichnet

Es ist gestattet:

  • Zutritt vom Personal der verwaltenden Behörde.
    Unter spezieller Führung durchgeführte Tauchausflüge.
    Rettungseinsätze und Überwachungen.

Es ist verboten:

  • Baden.
  • Freizeitfischerei, Berufsfischerei und Untereasserfischfang.
  • Der Durchgang von Wasserfahrzeugen, Booten und Sportschiffen.

Gebiet B

Allgemeines Reservat

Die genehmigten Aktivitäten entsprechen denen des Gebietes A.

Darüberhinaus ist erlaubt:

  • Geführte Ausflüge.
  • Freie Tauchausflüge ohne kreislauftauchgerät mit vorherige Genehmigung der verwaltenden Behörde.
  • Berufsfischerei.
  • Freizeitfischerei beschränkt auf Einwohner und Gleichgestellte.
  • Whale – watching.

Es ist verboten:

  • Unterwasserfischfang.
  • Freie Tauchausflüge mit kreislauftauchgerät.
  • Der Einsatz von Wassermotorrädern und Ähnlichem, das Betreiben von Wasserski und ähnlichen Wassersportarten.

Gebiet C

Teilreservat

Die genehmigten Aktivitäten entsprechen denen des Gebietes B.

Es ist darüberhinaus gestattet:

  • Zutritt jeglicher Art Sportbooten.
  • Berufsfischerei.
  • Freie Tauchausflüge mit oder ohne kreislauftauchgerät, mit vorherige Genehmigung der verwaltenden Behörde.
  • Freizeitfischerei für Einwohner, Gleichgestellte und Nicht-Einwohner.
  • Whale–watching.

Es ist verboten:

  • Unterwasserfischfang.
  • Der Einsatz von Wassermotorrädern und Ähnlichem, das Betreiben von Wasserski und ähnlichen Wassersportarten.

Gebiet D

Versuchsreservat

Die genehmigten Aktivitäten entsprechen denen des Gebietes C.

Es ist darüberhinaus gestattet:

  • Die Fahrt von Wasserfahrzeugen und Booten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Knoten.

Es ist verboten:

  • Unterwasserfischfang.
  • Der Einsatz von Wassermotorrädern und Ähnlichem, das Betreiben von Wasserski und ähnlichen Wassersportarten.